Die Wohngeldreform tritt zum 1 Januar 2023 in Kraft und wird zu einer Verdreifachung der anspruchsberechtigten Haushalte führen. Darauf bereitet sich die Stadtverwaltung Koblenz seit Wochen vor, auch mit der personellen Aufstockung der Wohngeldstelle. Ziel ist es, die Anliegen der Wohngeldberechtigten so schnell und gründlich wie möglich zu bearbeiten. Trotzdem wird es Wartezeiten geben, für die die Verwaltung schon jetzt um Verständnis wirbt, denn etwa im Bereich der Umsetzung der Neuregelung in der Software, ist die Zuarbeit anderer nötig.
Die Wohngeldstelle möchte allen Ratsuchenden unbürokratisch und schnell zur Seite stehen und hält mehrere Informationsquellen bereit:
Zunächst sind alle wesentlichen Informationen auf koblenz.de zusammengefasst. Dort finden Ratsuchende auch Antworten auf die häufig gestellten Fragen (FAQ’s), die ständig fortgeschrieben werden. Über die Homepage kann auch ein kostenloser Wohngeldrechner des zuständigen Bundesministeriums angesteuert werden.
Ab Mittwoch, 07.12.2022 wird zudem eine Telefon-Hotline geschaltet, die unter der Rufnummer 0261/129 3030 zu erreichen ist. Die Hotline wird von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr zu erreichen sein.
Ab dem 07.12.2022 werden alle Anrufe zum Thema Wohngeld auf diese Hotline umgeleitet. Telefonische Sachstandsanfragen bei den Mitarbeitenden der Wohngeldstelle sind dann nicht mehr möglich.
Ab Montag, 12.12.2022 wird eine zentrale Anlaufstelle eröffnet, das sogenannte Frontoffice im Rathausgebäude II, Eingang Ostflügel über den Innenhof ausgeschildert erreichbar. Hier können alle Bürgerinnen und Bürger ohne Terminvereinbarung einen Wohngeldantrag stellen, sowie auch persönlich fehlende Unterlagen abgeben.
Die zentrale Anlaufstelle ist wie folgt geöffnet:
Mo: 11:00 Uhr bis 17:30 Uhr, Di, Mi und Do: 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr und Fr: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr.
Das Frontoffice wird auch an den Arbeitstagen zwischen Weihnachten und Neujahr zu den genannten Zeiten geöffnet sein.
Die Wohngeldstelle erreichen immer wieder Fragen nach dem Heizkostenzuschuss II. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, erfolgt die Umsetzung in den jeweiligen Bundesländern. Für die Bewilligung und Auszahlung dieses einmaligen Heizkostenzuschusses ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich. Alle Personen, die im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2023 mindestens einen Monat Wohngeld- oder BAföG-Leistungen erhalten haben, werden diesen Heizkostenzuschuss erhalten.
Die Auszahlung dieses Zuschusses für die Empfängerinnen und Empfänger der Wohngeldleistungen wird voraussichtlich im Lauf des ersten Quartals 2023 erfolgen.