Im Dezember 2022 hat das Land Rheinland-Pfalz mit dem Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) neue Steuerkraftzahlen, auch Nivellierungssätze genannt, festgelegt.
Die Gewährung von Städtebaufördermitteln nach der aktuellen Städtebauförderrichtlinie des Landes setzt wiederum u. a. voraus, dass die Kommunen ihre Einnahmequellen, insbesondere die Realsteuern (Realsteuern sind die Grundsteuern A und B sowie die Gewerbesteuer), mindestens in Höhe dieser Nivellierungssätze ausschöpfen. Dies könnte zur Folge haben, dass seitens des Landes Städtebaufördermittel versagt werden, wenn eine Kommune im Vergleich zu den Landesvorgaben zu geringe Gewerbesteuer- oder Grundsteuerhebesätze verlangt.
Die Hebesätze der Stadt Koblenz liegen bei der Grundsteuer A und B derzeit unter den Nivellierungssätzen, die innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs berücksichtigt werden. Bei der Grundsteuer A setzt das Land einen Hebesatz von 345 % an, Koblenz liegt bei 340 %. Bei der Grundsteuer B liegt der Nivellierungssatz des Landes bei 465 %, der Hebesatz in Koblenz bei 420 %. Bei der Gewerbesteuer wiederum übersteigt der Koblenzer Hebesatz von 420 % den Nivellierungssatz, welcher summiert 345 % beträgt.
Trotz der niedrigeren Hebesätze bei den Grundsteuern A und B verzeichnete die Stadt Koblenz im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs 2023 rund 24 Millionen höhere Realsteuereinnahmen, die sich unter Anwendung der Nivellierungssätze des Landes ergeben hätten.
Im Juli dieses Jahres entschied daher der Koblenzer Stadtrat, ein Rechtsgutachten zu beauftragen, welches die Rechtmäßigkeit der Städtebauförderrichtlinien des Landes in Bezug auf die Anwendung der Nivellierungssätze als eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Fördermittel klären sollte.
Mit dem Rechtsgutachten wurde Prof. Dr. Steffen Lampert, Professor für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht im Institut für Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht der Universität Osnabrück, beauftragt. Das Rechtsgutachten, welches nun in der Haushaltsstrukturkommission der Stadt Koblenz vorgestellt wurde, stellte die Kernfrage, ob die Stadt Koblenz trotz tatsächlich höherer Realsteuereinnahmen dennoch sämtliche im Landesfinanzausgleichsgesetz vorgegebenen Nivellierungssätze erreichen muss, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzmitteln nach der Städtebauförderrichtlinie zu erfüllen?
Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Lampert kommt zu dem Ergebnis, dass die Gewährung von Finanzmitteln der Städtebauförderung abhängig gemacht werden darf von der Finanzausstattung einer Kommune sowie von dem Erheben von Realsteuern mit bestimmten Hebesätzen. Dies kann somit u. a. bedeuten, dass ein nicht ausgeglichener Kommunalhaushalt eben die notwendige Finanzausstattung der Kommune für bestimmte Förderziele in Frage stellt.
Weiterhin besagt die rechtliche Begutachtung aber auch, dass es nicht zur Voraussetzung gemacht werden kann, dass der kommunale Hebesatz jeder einzelnen Realsteuer den jeweiligen Nivellierungssatz erreicht. Vielmehr reicht es aus, wenn der Saldo der bisherigen Einnahmen oder der zu erwartenden Einnahmen der Kommune den Saldo übersteigt, welcher sich aus der theoretischen Anwendung der Nivellierungssätze ergeben hätte. Demzufolge dürfte in einem solchen Fall auch keine Reduzierung der Städtebaufördermittel erfolgen.
Das Rechtsgutachten erwähnt auch, dass seitens des Landes eine dahingehende Äußerung zwischenzeitlich erfolgte, dass im Einzelfall die Gewährung von Städtebaufördermitteln möglich ist, wenn die Summe der durch die Kommune erhobenen Realsteuereinnahmen die Summe derjenigen Einnahmen erreicht oder übersteigt, die bei Anwendung der Nivellierungssätze erzielt worden wären.
„Letztlich decken sich die Annahmen des in Auftrag gegeben Rechtsgutachtens und den Zusagen des Innenministers des Landes hinsichtlich einer möglichen Städtebauförderfähigkeit. Es ist entscheidend, welche  Realsteuereinnahmen insgesamt erzielt werden. Das ist ein Ergebnis mit dem wir bezogen auf die Förderprogramme zunächst arbeiten können.“, so Oberbürgermeister David Langner nach der Sitzung der städtischen Haushaltstrukturkommission.