Nach Außerkrafttreten der Bundesnotbremse gibt es leichte Lockerungen

Lahnstein. Nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz im Rhein-Lahn-Kreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Schwellenwert von 100 unterschritten hat, traten am Samstag, 08. Mai die bundeseinheitlichen Regelungen außer Kraft. Seitdem gelten wieder die Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz.

Daraus ergibt sich, dass Training im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich unter den nachfolgenden Voraussetzungen wieder zulässig ist:

Kontaktlose Ausübung von Individualsportarten sind im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen erlaubt, wenn die Ausübung einzeln oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen durchgeführt wird. Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre bleiben bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht.

In geschlossenen Räumen sowie in gedeckten Sportanlagen gilt ein Abstandsgebot von mindestens drei Metern, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die Testpflicht (Schnelltest oder Selbsttest). Pro angefangene 40 Quadratmeter darf nur einer Person Zutritt zur Trainingsfläche gewährt werden.

Kontaktloses Training kann im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen erfolgen, wenn das Training angeleitet wird. In Gruppen ist bei Kindern bis einschließlich 14 Jahre eine Anzahl von bis zu 20 Personen zuzüglich einer Trainerin oder eines Trainers erlaubt.

Die Kontakterfassungspflicht und das Abstandsgebot von 1,5 Metern sind zu beachten. Grundsätzlich sind Zuschauer und Zuschauerinnen nicht zugelassen. Nur Verwandte ersten und zweiten Grades dürfen bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger zusehen.

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, sind nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet.