Die Stadt Koblenz erlässt für das kommende Wochenende eine Allgemeinverfügung, die die Menschen in den Nachtstunden auf dem Münzplatz und auf der Münzstraße verpflichtet eine medizinische Maske oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen. Die Maskenpflicht gilt am Freitag, 28.05.2021, ab 23.00 Uhr bis Samstag, 29.05.2021, 03.00 Uhr sowie am Sonntag, 30.05.2021, ab 00.00 Uhr bis 03.00 Uhr.
Grund sind die Vorkommnisse des Pfingstwochenendes als sich nach Schließung der Außengastronomie Hunderte Menschen auf dem Münzplatz und der Münzstraße versammelten und dabei unter anderem die geltenden Abstandsregeln nicht eingehalten haben.
Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus /Risikobewertung.html). Das individuelle Risiko kann anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen.
Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich vermehrt größere Partikel.
Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Eine medizinische Maske kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).
Nachdem die sog. Bundesnotbremse dank kontinuierlich fallender Inzidenzzahlen in Koblenz keine Anwendung mehr findet, konnten auf Grundlage der 20. sowie 21. CoBeLVO vorsichtige Lockerungen in Kraft getreten. Hierzu gehören etwa die Öffnung der Außengastronomie, die Möglichkeit des Alkoholausschanks durch die Gastronomie im Straßenverkauf sowie der Wegfall des Verbots des Konsums alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum.
Die Kombination dieser Möglichkeiten hat allerdings dazu geführt, dass es in den Abend- und Nachstunden des Pfingstwochenendes auf dem Münzplatz und in der Münzstraße zu eklatanten Verstößen gegen das Abstandsgebot gekommen ist. Die sowohl durch Ordnungsamt als auch Polizei festgestellten Verstöße fokussierten sich im Wesentlichen auf einen Zeitraum nach Schließung der am Münzplatz und in der Münzstraße ansässigen Außengastronomiebetriebe. Nach Verlassen der Außengastronomie drängten die Gäste auf den Münzplatz. Dabei versammelten sich in unerlaubter Weise, entgegen § 2 Abs. 1 der 21. CoBeLVO, einige hundert Personen in größeren Gruppen, die sich ausgelassen, angeregt und laut miteinander unterhielten. Diese Zusammenkünfte fanden auf engem Raum (ohne Mindestabstand von 1,50 m) und auch nicht nur vorübergehend statt und endeten erst weit nach Mitternacht.
Die nun erlassene Allgemeinverfügung ergeht aufgrund § 1 Abs. 3 der 21. CoBeLVO. Danach gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur in öffentlichen Räumen, sondern auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorrübergehend begegnen. Die Bestimmung dieser Orte sowie eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine medizinische Maske zu tragen, obliegt der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde. Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst den Münzplatz sowie die Münzstraße. Es ist damit zu rechnen, dass in diesen Bereichen, insbesondere nach Schließung der Außengastronomiebetriebe (freitags um 23:00 Uhr, samstags um 00:00 Uhr), eine Vielzahl von Menschen aufeinandertrifft, die fahrlässig oder vorsätzlich das Abstandsgebot nicht einhalten und dadurch eine weitere Übertragung des Virus ermöglichen.
Die Verpflichtung, zu den angegeben Zeiten grundsätzlich eine medizinische Maske zu tragen, stellt für die Betroffenen eine überschau- und hinnehmbare Belastung dar, zumal auch in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen der Zutritt nur mit einer medizinischen Maske möglich ist. Zwar kann das Tragen einer Maske als lästig und unangenehm empfunden werden. In Abwägung mit den damit verfolgten Zielen – die Weiterverbreitung des SARS-CoV2-Virus zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen – sowie unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen erscheint dies jedoch zumutbar. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich bis zum Ablauf des 30.05.2021 befristet. Damit soll die Möglichkeit einer erneuten Risikoeinschätzung ermöglicht werden.