Der rheinland-pfälzische Landtag kommt in seiner noch laufenden 18. Wahlperiode nochmals zu zwei Sondersitzungen zusammen, um die Landesverfassung zu ändern. Dies beschloss der Ältestenrat in seiner heutigen Sitzung.

Bevor sich der am 22. März neu gewählte 19. Landtag voraussichtlich am 18. Mai 2026 konstituiert, kommen die 101 Abgeordneten des noch bestehenden 18. Landtags zu zwei Plenarsitzungen am Mittwoch, 29. April und am Mittwoch, 6. Mai 2026 jeweils um 13 Uhr zusammen. Hintergrund ist eine geplante Änderung von Artikel 91 in der Landesverfassung, der die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen regelt. Infolge der Verfassungsänderung müssten dann auch das Untersuchungsausschussgesetz sowie die Geschäftsordnung des Landtags entsprechend geändert werden. Die Fraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen beabsichtigen, das notwendige Minderheitenquorum zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses von bisher einem Fünftel der Abgeordneten auf ein Viertel zu erhöhen. Dies bedeutet, dass dann im neuen Landtag 27 Abgeordnete von den insgesamt 105 Abgeordneten notwendig sind, um einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Dies entspricht dem Quorum im Bundestag sowie in mehreren anderen Landesparlamenten.

Die Plenarsitzungen werden jeweils live über die Website des Landtags unter www.landtag.rlp.de sowie über den Facebook- und YouTube-Kanal des Landtags übertragen.

Hintergrund „Untersuchungsausschuss“:

Der Untersuchungsausschuss ist ein Unterorgan des Parlaments und als solches mit besonderen Befugnissen ausgestattet, die dem Plenum selbst nicht zustehen. So ist der Untersuchungsausschuss nicht auf Fremdinformationen der Regierung und sonstigen Behörden angewiesen, sondern er hat das Recht auf Selbstinformation. Dieses schlägt sich insbesondere im Recht auf Aktenanforderung und -einsicht sowie dem Recht zur Zeugenvernehmung nieder. Diese Beweiserhebungsrechte und die damit verbundenen Zwangsbefugnisse stehen in dieser Form keinem anderen Gremium des Parlaments zu.

Rechtliche Grundlagen des Untersuchungsausschusses sind Artikel 91 der Landesverfassung sowie das Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (UAG). Der Untersuchungsausschuss hat die Aufgabe, Sachverhalte zu untersuchen, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, und hierüber dem Plenum zu berichten. Im Kern geht es um das Festmachen beziehungsweise die Geltendmachung politischer Verantwortung für bestimmte Missstände.