In Zukunft müssen alle Unternehmen in Deutschland die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter auf elektronischem Wege erfassen – dies sieht zumindest der Gesetzesentwurf vor, der durch das Bundesarbeitsministerium verabschiedet wurde. Einzig Kleinstbetriebe und Tarifparteien können dabei Ausnahmen darstellen.
Welche Änderungen somit auch Koblenzer Unternehmen in Zukunft beachten müssen, um auch weiterhin gesetzeskonform zu agieren, erklärt der folgende Artikel.
Elektronische Arbeitszeiterfassung wird Pflicht
Das Bundesarbeitsministerium hat kürzlich einen Gesetzentwurf vorgelegt, durch den zukünftig sichergestellt werden soll, dass Unternehmen genau dokumentieren, wie viele Stunden ihre Mitarbeiter arbeiten. Somit müssen auch Koblenzer Unternehmen jetzt reagieren und die entsprechenden Prozesse in ihren Geschäftsalltag implementieren, um die Arbeitszeiten zu erfassen.
Das Gesetz bezieht sich darauf, dass eine elektronische Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer vorgenommen wird. Ausnahmen können allerdings durch Tarifparteien vereinbart werden. Arbeiten weniger als zehn Mitarbeiter in einem Unternehmen, gilt ebenfalls eine Ausnahme von der Regelung.
Die Ausnahme für Kleinstbetriebe
Laut dem Gesetzesentwurf soll für Arbeitgeber die Pflicht eingeführt werden, elektronisch zu dokumentieren, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit beginnen, wann sie diese beenden und welche tägliche Arbeitszeit so insgesamt zustande kommt. Erfolgen kann diese Aufzeichnung nicht nur durch den Arbeitnehmer selbst, sondern auch durch Dritte.
Tarifpartner sollen nach dem Gesetzesentwurf individuelle Ausnahmen vereinbaren können. So könnte es für sie beispielsweise auch möglich sein, die Arbeitszeit statt in der elektronischen Form auch händisch aufzuzeichnen.
Welche Änderungen kommen konkret auf die Unternehmen zu?
Das aktuelle Arbeitszeitgesetz wird verändert. Zukünftig sagt der Paragraph 16 somit aus, dass grundsätzlich die tägliche Arbeitszeit, sowie ihr Beginn und ihr Ende an dem Tag, an dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, elektronisch erfasst werden muss. Der Arbeitgeber darf diese Aufgabe auch an seine Mitarbeiter delegieren.
Dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit durch den Arbeitgeber kontrolliert wird, ist jedoch nicht zwingend nötig. Unternehmen müssen allerdings gewährleisten, dass sie in Kenntnis über eventuelle Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Lage und der Dauer der Arbeits- beziehungsweise der Ruhezeiten sind.
Der Arbeitnehmer darf auf eine Information über die Arbeitszeiten, die für ihn aufgezeichnet worden sind, bestehen. Falls gewünscht, muss demnach eine Kopie durch den Arbeitgeber ausgehändigt werden.
Geht es um die Form der Aufzeichnung, gelten für die Arbeitgeber Übergangsvorschriften. Diese sind gestaffelt. Die Mindestübergangszeit beträgt ab dem Inkrafttreten des Gesetzes für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern ein Jahr. Zwei Jahre Zeit haben Unternehmen mit 50 bis 250 Angestellten. Sind unter 50 Mitarbeiter im Unternehmen tätig, beträgt die Übergangszeit sogar fünf Jahre.
Entscheidungsgrundlage: Zwei wichtige Urteile
Die Bundesregierung berät aktuell über den Gesetzesentwurf. Allerdings besteht für Arbeitgeber im Grunde schon heute die Pflicht für die Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Belegschaft – denn das Bundesarbeitsgericht traf bereits im September 2022 diese Entscheidung. Dieses stellte auch klar, dass es nicht ausreicht, lediglich ein System zur Zeiterfassung zur Verfügung zu stellen.
Dass die Arbeitszeiten der Mitarbeiter generell erfasst werden müssen, lässt sich auf das vorher ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes zurückführen. In seinem sogenannten „Stechuhr-Urteil“ aus 2019 legte er fest, dass alle europäischen Unternehmen systematisch erfassen müssen, wie viele Arbeitsstunden ihre Beschäftigten pro Tag leisten. Der Grund dafür ist, dass nur so eine Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Höchstarbeitszeiten möglich ist.





